Bei der zweiten Anhaltung soll sie sich renitent verhalten und einen der Polizeibeamten getreten haben. Dass die Polizeibeamten in dieser Situation der Meinung waren, die Beschwerdeführerin auf den Posten mitnehmen zu müssen, kann ihnen in strafrechtlicher Hinsicht nicht vorgehalten werden, jedenfalls ist darin keine vorsätzliche Verletzung oder eine Überschreitung der Amtspflicht zu erkennen. Dies gilt auch hinsichtlich der Anwendung von «sanfter Gewalt», welche zu Hämatomen und einer geringfügigen Sachbeschädigung führte.