Mit grosser Wahrscheinlichkeit wäre auch in ihrem nachfolgenden Verhalten kein vorsätzliches strafbares Verhalten zu erkennen. Die Beschuldigten haben übereinstimmend ausgesagt und dies auch unmittelbar nach dem Vorfall in einer Aktennotiz festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin zunächst weigerte, anzuhalten, sie dies erst auf eine erneute Aufforderung hin tat, den Polizeibeamten anschliessend die Ausweise über die Motorhaube zuwarf, so dass sie zu Boden fielen, und dann ins Auto sass und wegfuhr. Bei der zweiten Anhaltung soll sie sich renitent verhalten und einen der Polizeibeamten getreten haben.