Aus den Aussagen der beiden Beschuldigten geht aber klar hervor, dass sie diese Mitteilung als Aufforderung zur Anhaltung aufgefasst hatten und sich daher im Recht sahen, die Beschwerdeführerin deswegen anzuhalten. In subjektiver Hinsicht dürfte ihnen folglich nicht vorzuhalten sein, sie hätten vorsätzlich ihre Amtspflicht durch eine unrechtmässige Anhaltung verletzt oder sie hätten dies in Kauf genommen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit wäre auch in ihrem nachfolgenden Verhalten kein vorsätzliches strafbares Verhalten zu erkennen.