Wie es sich genau abgespielt hat, lässt sich im Nachhinein nicht mehr eruieren, mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre aber in einer weiterführenden Strafuntersuchung nicht mit einem Schuldspruch der Beschuldigten zu rechnen. Es kann zwar durchaus fraglich sein, ob die Mitteilung des Sozialamtes, sie sollten das Fahrzeug mit diesem Schild anschauen, ausreicht, um die Beschwerdeführerin einer Kontrolle zu unterziehen (vgl. Ausführungen in Ziff. 3). Aus den Aussagen der beiden Beschuldigten geht aber klar hervor, dass sie diese Mitteilung als Aufforderung zur Anhaltung aufgefasst hatten und sich daher im Recht sahen, die Beschwerdeführerin deswegen anzuhalten.