So hinsichtlich des Grundes der Anhaltung, der Phasen der Anhaltung, d.h. die zweimalige Anhaltung nach der Weiterfahrt der Beschwerdeführerin, und des Verhaltens der Beschwerdeführerin bei der Anhaltung, der Fahrt zum Posten und auf dem Posten. Diese Aussagen divergieren indessen zu denjenigen der Beschwerdeführerin, die die Anhaltung auf völlig andere Weise schildert als die Polizeibeamten. Wie es sich genau abgespielt hat, lässt sich im Nachhinein nicht mehr eruieren, mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre aber in einer weiterführenden Strafuntersuchung nicht mit einem Schuldspruch der Beschuldigten zu rechnen.