Der Angehaltene muss auf Verlangen seine Personalien angeben, Ausweispapiere vorlegen, Sachen in seinem Gewahrsam vorzeigen und zu diesem Zweck Fahrzeuge und andere Behältnisse öffnen (Abs. 2). 4. Vorweg ist festzuhalten, dass die Aussagen der Beschuldigten in einigen Punkten divergieren, dass sie die Kontrolle der Beschwerdeführerin im Kerngeschehen aber übereinstimmend schildern. So hinsichtlich des Grundes der Anhaltung, der Phasen der Anhaltung, d.h. die zweimalige Anhaltung nach der Weiterfahrt der Beschwerdeführerin, und des Verhaltens der Beschwerdeführerin bei der Anhaltung, der Fahrt zum Posten und auf dem Posten.