215 N ff.). § 34 des Gesetzes über die Kantonspolizei (BGS 511.11) sieht vor, dass die Kantonspolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Person anhalten, ihre Identität feststellen und abklären kann, ob nach ihr, nach Fahrzeugen oder nach andern Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird. Die polizeiliche Anhaltung im Interesse der Aufklärung einer Straftat richtet sich nach Artikel 215 der Schweizerischen Strafprozessordnung. Der Angehaltene muss auf Verlangen seine Personalien angeben, Ausweispapiere vorlegen, Sachen in seinem Gewahrsam vorzeigen und zu diesem Zweck Fahrzeuge und andere Behältnisse öffnen (Abs. 2).