Ob im konkreten Fall eine Anhaltung nun polizeigesetzlich oder strafprozessual erfolgt, bestimmt sich nach Sinn und Zweck der Massnahme. Bei Mischformen hat diejenige Bestimmung Vorrang, deren Zweck bei der polizeilichen Anhaltung im Vordergrund steht. In der Regel wird eine Anhaltung wohl auf das Polizeigesetz abgestützt sein (Gianfranco Albertini/Thomas Armbruster in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 196 – 457 StPO, Art. 1-54 JStPO, BSK-StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 215 N ff.).