Anhaltungen bzw. Personenkontrollen können sowohl aus sicherheitspolizeilichen Gründen (zur Gefahrenabwehr) als auch aus strafprozessualen Gründen, mithin im «Interesse der Aufklärung einer Straftat» (Art. 215 Abs. 1 StPO) erfolgen. In dieser «Frühphase des Strafverfahrens» bzw. richtigerweise noch «ausserhalb des Strafverfahrens» findet ein fliessender Übergang von präventiver (d.h. sicherheitspolizeilicher) zu repressiver (d.h. gerichtspolizeilicher) Tätigkeit statt. Ob im konkreten Fall eine Anhaltung nun polizeigesetzlich oder strafprozessual erfolgt, bestimmt sich nach Sinn und Zweck der Massnahme.