Die Polizeibeamten hätten nicht vorsätzlich ihre Amtspflichten verletzen oder überschreiten wollen. Zusätzlich zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft sei festzuhalten, dass die Putativrechtfertigung erst in einem zweiten Schritt zu prüfen sei. Im Sinne einer ersten Prüfung müsse geklärt werden, ob das Verhalten der Polizei der Situation und dem Verhalten des Betroffenen angepasst gewesen sei. Dies sei vorliegend der Fall. 5. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.