liessen am 6. November 2017 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen. Es sei nicht bestritten, dass die Aussagen der Beteiligten divergierten. Im Kerngehalt seien die Aussagen der involvierten Polizisten indessen widerspruchsfrei und schlüssig. Ebenso schlüssig seien die Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft. Die Polizeibeamten hätten sich berechtigt und verpflichtet gesehen, die Kontrolle gegenüber Frau A.___ durchzuführen. Die anschliessende Eskalation sei hingegen ausschliesslich durch die Beschwerdeführerin verursacht. Die Polizeibeamten hätten nicht vorsätzlich ihre Amtspflichten verletzen oder überschreiten wollen.