Es habe kein Verkehrsdelikt vorgelegen und der Auftrag, die Beschwerdeführerin gestützt auf einen angeblichen Auftrag der Sozialen Dienste [...] in unbekannter Art und Weise zu kontrollieren, rechtfertige das Vorgehen der Polizeibeamten nicht. Auch der vorgeschobene Grund der Fahrunfähigkeit sei eine reine Schutzbehauptung. Schliesslich bestehe auch ein Verdacht auf ein Urkundendelikt seitens von B.___. 3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 26. September 2017 unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde. 4. B.___ und C.___ liessen am 6. November 2017 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen.