Beim Herausziehen aus dem Fahrzeug sei zudem ihr Oberteil beschädigt worden. Dass den Polizeibeamten ein Putativrechtfertigungsgrund zugebilligt werde widerspreche den Vorschriften von Art. 319 Abs. 1 StPO. Als langjährige Mitarbeiter dürfte ihnen bekannt sein, dass eine polizeiliche Anhaltung nur im Interesse der Aufklärung einer Straftat zulässig sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin ihre Personalien angegeben und die Ausweispapiere abgegeben. Es habe kein Verkehrsdelikt vorgelegen und der Auftrag, die Beschwerdeführerin gestützt auf einen angeblichen Auftrag der Sozialen Dienste [...] in unbekannter Art und Weise zu kontrollieren, rechtfertige das Vorgehen der Polizeibeamten nicht.