Gegen die Ziff. 1 und 2 der Einstellungsverfügung liess A.___ am 28. August 2017 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung sowie auf Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zur Weiterführung des Verfahrens. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei nur unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe einer Polizeikontrolle unter Anwendung eines gewissen Masses an physischer Gewalt in ein Polizeifahrzeug verbracht und wieder aus diesem herausgezogen worden sei, bevor sie in die Räumlichkeiten der Stadtpolizei begleitet und anschliessend wieder aus dem Gewahrsam entlassen worden sei. Beim Herausziehen aus dem Fahrzeug sei zudem ihr Oberteil beschädigt worden.