Hier lasse sich ein rechtsgenüglicher Nachweis, dass die Herren B.___ und C.___ auch nur in Kauf genommen hätten, ihre Befugnisse zu überschreiten resp. ihre Amtspflichten zu missachten, nicht erbringen. Namentlich sei festzuhalten, dass keinerlei Anhaltspunkte vorhanden seien, dass die zur Anwendung gebrachte «sanfte Gewalt», aus welcher Hämatome und eine geringfügige Sachbeschädigung resultiert hätten, per se als unverhältnismässig zu gelten habe, wenn den Polizeibeamten zugebilligt werde, sie seien zumindest subjektiv davon ausgegangen, innerhalb ihrer Befugnisse zu handeln. Ein Putativrechtfertigungsgrund sei daher zu bejahen. 2. Gegen die Ziff.