3 betreffend A.___). Bezüglich B.___ und C.___ erfolgte die Einstellung mit der Begründung, es lägen zwar deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die objektiven Tatbestände der Tätlichkeiten, der geringfügigen Sachbeschädigung und des Amtsmissbrauchs erfüllt sein könnten, zumal bei Lichte betrachtet nicht einmal für das zugestandene Verhalten der Polizeiorgane eine gesetzliche Grundlage bestehen dürfte. Die erwähnten Tatbestände seien indessen nur strafbar, wenn den Beschuldigten ein vorsätzliches Handeln zugrunde liege. Hier lasse sich ein rechtsgenüglicher Nachweis, dass die Herren B.___ und C.___ auch nur in Kauf genommen hätten, ihre Befugnisse zu überschreiten resp.