{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-143_2017-12-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=136023&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f79f5d4b0c0d2abdb2851cce0c4c84c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 22.12.2017 BKBES.2017.143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:17", "Checksum": "15f5c633a6cc320fc2ddb13765e999d5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 22.12.2017 BKBES.2017.143\nRegeste:\nEinstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\n\nMit grosser Wahrscheinlichkeit wäre auch in ihrem nachfolgenden Verhalten kein vorsätzliches strafbares Verhalten zu erkennen. Die Beschuldigten haben übereinstimmend ausgesagt und dies auch unmittelbar nach dem Vorfall in einer Aktennotiz festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin zunächst weigerte, anzuhalten, sie dies erst auf eine erneute Aufforderung hin tat, den Polizeibeamten anschliessend die Ausweise über die Motorhaube zuwarf, so dass sie zu Boden fielen, und dann ins Auto sass und wegfuhr. Bei der zweiten Anhaltung soll sie sich renitent verhalten und einen der Polizeibeamten getreten haben. Dass die Polizeibeamten in dieser Situation der Meinung waren, die Beschwerdeführerin auf den Posten mitnehmen zu müssen, kann ihnen in strafrechtlicher Hinsicht nicht vorgehalten werden, jedenfalls ist darin keine vorsätzliche Verletzung oder eine Überschreitung der Amtspflicht zu erkennen. Dies gilt auch hinsichtlich der Anwendung von «sanfter Gewalt», welche zu Hämatomen und einer geringfügigen Sachbeschädigung führte. Die Beschwerdeführerin hat sich offenbar geweigert, mitzukommen, sie hat sich an einem Brückengeländer festgehalten, einen Polizisten getreten und sich beim Posten auf dreimalige Aufforderung hin geweigert, auszusteigen. Die Polizeibeamten mussten daher eine gewisse «Gewalt» anwenden, um sie auf den Posten mitnehmen resp. um sie aus dem Auto führen zu können.\nZusammenfassend ist somit festzuhalten, dass den Beschuldigten im Zusammenhang mit der Anhaltung und der Verbringung der Beschwerdeführerin auf den Posten mit grosser Wahrscheinlichkeit kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden könnte. Es mag sein, dass die Kontrolle auf andere Weise hätte durchgeführt werden können, so dass es nicht zu dieser Eskalation gekommen wäre, und es ist verständlich, dass sich die Beschwerdeführerin ärgerte, erneut kontrolliert zu werden (was die Beschuldigten aber offenbar nicht gewusst hatten). Eine Verurteilung der Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs, Tätlichkeiten und Sachbeschädigung ist aber derart unwahrscheinlich, dass sich eine Weiterführung der Strafuntersuchung nicht rechtfertigt.\nDies gilt auch für den Vorhalt der Urkundenfälschung gegenüber B.___. Die Strafanzeige wurde nicht von ihm verfasst, er hat den Strafantrag nur unterzeichnet (ohne ihn auszufüllen) und konnte nicht mehr erklären, weshalb das Formular das Datum des 7. Oktobers 2015 trägt, gleichzeitig aber auch eine erst später geschaffene Rapportnummer. Dieser Umstand stellt, wie in der Eingabe vom 6. November 2017 ausgeführt wird, in der Tat lediglich eine geringfügige Unstimmigkeit dar und rechtfertigt sicherlich keine Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung. Es war klar, dass der Beschuldigte gegen die Beschwerdeführerin wegen des Vorfalls vom 7. Oktober 2015 Strafanzeige einreichen wollte und er hatte ihr dies offenbar bereits damals auch gesagt.\nEs ist somit nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten eingestellt hat. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.\n5.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.\n5.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Im vom Bundesgericht im erwähnten Entscheid zu beurteilenden Fall hatte der Beschwerdeführer das Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung des Beschuldigten verlangt. Das Obergericht hatte die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen. Damit trage der Beschwerdeführer das volle Kostenrisiko. Das Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtet hatte, den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung der Anwaltsentschädigung an den Beschuldigten sei nicht zu beanstanden und stehe mit Bundesrecht im Einklang.\nDer vorliegende Fall liegt gleich wie derjenige, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. Die Beschwerdeführerin hat somit für die Aufwendungen der Beschuldigten im Beschwerdeverfahren aufzukommen.\nRechtsanwalt Alexander Kunz macht einen Aufwand von 8,67 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 resp. teilweise zu CHF 90.00 (3,75 Stunden) geltend. Dies erscheint angemessen. Bei Auslagen von CHF 53.00 und der Mehrwertsteuer von 8 % führt dies zur geltend gemachten Entschädigung von CHF 1'747.10. Sie ist zahlbar durch die Beschwerdeführerin.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.\n3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 1'747.10 (inkl. MwSt.) zu bezahlen."}