{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-143_2017-12-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=136023&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f79f5d4b0c0d2abdb2851cce0c4c84c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 22.12.2017 BKBES.2017.143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:17", "Checksum": "15f5c633a6cc320fc2ddb13765e999d5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 22.12.2017 BKBES.2017.143\nRegeste:\nEinstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\n\nAuf den Einwand, Herr B.___ habe gesagt, er habe die Ausweise aufgehoben, meinte C.___, es könne sein, dass sie beide einen Teil davon aufgehoben hätten. Es könne auch sein, dass Herr B.___ ihm die, die er aufgehoben habe, gegeben habe. Er habe aber sicher einen Teil der Ausweise in den Händen gehabt. Er habe sie nicht fest angefasst. Mit sanfter Gewalt sagten sie jeweils. Man merke ja…meist sage jemand Stopp oder Halt. Sie habe aber nichts gesagt. Sie hätten einfach gewollt, dass sie mitkomme. Er habe sie immer gesiezt und auch nicht gesagt, sie solle zurück nach [...]. Auf der Fahrt habe sie am Beifahrersitz gerissen und gegen die Türe getreten. Das Einzige, was er getan habe sei, sie in den Polizeigriff genommen zu haben. Das sei üblich. Er habe sie sonst nicht «angelangt» oder geschlagen oder sonst irgendetwas. Sie hätten in seinen Augen alles richtig, verhältnismässig gemacht.\n2.4 Das [...] AG, wo die Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2015 einen Termin gehabt und den sie nach dem Ereignis verspätet wahrgenommen hatte, stellte Folgendes fest: Hauterosion Handrücken rechts, zerrissener Pullover Oberarm rechts, dort 2x2 cm grosses frisches Hämatom und wenige mm grosse petechiale Einblutung. Dunkle Schleifspur Jeans Oberschenkel links. Bei Flexion/Extension Handgelenk und Ellbogen rechts Angabe von Schmerzen, Schuler rechts painful Arc.\nDr. med. F.___ hielt in seinem Bericht vom 30. November 2015 fest, die Beschwerdeführerin sei am 13. Oktober 2015 zur Konsultation gekommen. Dabei habe sie die Polizeikontrolle erwähnt und das Ereignis aus ihrer Sicht geschildert. Sie habe geklagt, sie leide seit dem Ereignis an einer Schlafstörung, habe verstärkte Schmerzen im Arm-Schulter-Nackenbereich rechts und verspüre schmerzhafte Beschwerden im Gesäss-Hüftbereich links. Zu erwähnen sei, dass sie wegen Arm-Schulter-Nackenschmerzen rechts bereits vor dem Ereignis in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Klinisch hätten, im Vergleich zu Untersuchungen vor dem Ereignis, unveränderte Befunde bestanden. Neu habe im Bereich der Oberarm-Innenseite rechts ein ca. 2 cm grosser Bluterguss sowie im Bereich der Vorderarm-Rückseite rechts ein ca. 3 cm grosser Bluterguss festgehalten werden können. Bei einer Nachfolgeuntersuchung am 23. Oktober 2015 hätten eine Zunahme der Nackenschmerzen mit Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule sowie Kreuzschmerzen festgestellt werden können.\n3. Die Anhaltung ist eine polizeiliche Fahndungsmassnahme, welche ihre Rechtsgrundlage sowohl in der StPO als auch in den meisten Polizeigesetzen hat. Die Massnahme bezweckt, die betroffene Person zu kontrollieren, d.h. ihre Identität festzustellen und zu prüfen, ob nach ihr gefahndet wird. Anhaltungen bzw. Personenkontrollen können sowohl aus sicherheitspolizeilichen Gründen (zur Gefahrenabwehr) als auch aus strafprozessualen Gründen, mithin im «Interesse der Aufklärung einer Straftat» (Art. 215 Abs. 1 StPO) erfolgen. In dieser «Frühphase des Strafverfahrens» bzw. richtigerweise noch «ausserhalb des Strafverfahrens» findet ein fliessender Übergang von präventiver (d.h. sicherheitspolizeilicher) zu repressiver (d.h. gerichtspolizeilicher) Tätigkeit statt. Ob im konkreten Fall eine Anhaltung nun polizeigesetzlich oder strafprozessual erfolgt, bestimmt sich nach Sinn und Zweck der Massnahme. Bei Mischformen hat diejenige Bestimmung Vorrang, deren Zweck bei der polizeilichen Anhaltung im Vordergrund steht. In der Regel wird eine Anhaltung wohl auf das Polizeigesetz abgestützt sein (Gianfranco Albertini/Thomas Armbruster in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 196 – 457 StPO, Art. 1-54 JStPO, BSK-StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 215 N ff.).\n§ 34 des Gesetzes über die Kantonspolizei (BGS 511.11) sieht vor, dass die Kantonspolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Person anhalten, ihre Identität feststellen und abklären kann, ob nach ihr, nach Fahrzeugen oder nach andern Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird. Die polizeiliche Anhaltung im Interesse der Aufklärung einer Straftat richtet sich nach Artikel 215 der Schweizerischen Strafprozessordnung. Der Angehaltene muss auf Verlangen seine Personalien angeben, Ausweispapiere vorlegen, Sachen in seinem Gewahrsam vorzeigen und zu diesem Zweck Fahrzeuge und andere Behältnisse öffnen (Abs. 2).\n4. Vorweg ist festzuhalten, dass die Aussagen der Beschuldigten in einigen Punkten divergieren, dass sie die Kontrolle der Beschwerdeführerin im Kerngeschehen aber übereinstimmend schildern. So hinsichtlich des Grundes der Anhaltung, der Phasen der Anhaltung, d.h. die zweimalige Anhaltung nach der Weiterfahrt der Beschwerdeführerin, und des Verhaltens der Beschwerdeführerin bei der Anhaltung, der Fahrt zum Posten und auf dem Posten.\nDiese Aussagen divergieren indessen zu denjenigen der Beschwerdeführerin, die die Anhaltung auf völlig andere Weise schildert als die Polizeibeamten. Wie es sich genau abgespielt hat, lässt sich im Nachhinein nicht mehr eruieren, mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre aber in einer weiterführenden Strafuntersuchung nicht mit einem Schuldspruch der Beschuldigten zu rechnen. Es kann zwar durchaus fraglich sein, ob die Mitteilung des Sozialamtes, sie sollten das Fahrzeug mit diesem Schild anschauen, ausreicht, um die Beschwerdeführerin einer Kontrolle zu unterziehen (vgl. Ausführungen in Ziff. 3). Aus den Aussagen der beiden Beschuldigten geht aber klar hervor, dass sie diese Mitteilung als Aufforderung zur Anhaltung aufgefasst hatten und sich daher im Recht sahen, die Beschwerdeführerin deswegen anzuhalten. In subjektiver Hinsicht dürfte ihnen folglich nicht vorzuhalten sein, sie hätten vorsätzlich ihre Amtspflicht durch eine unrechtmässige Anhaltung verletzt oder sie hätten dies in Kauf genommen."}