{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-143_2017-12-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=136023&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f79f5d4b0c0d2abdb2851cce0c4c84c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 22.12.2017 BKBES.2017.143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:17", "Checksum": "15f5c633a6cc320fc2ddb13765e999d5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 22.12.2017 BKBES.2017.143\nRegeste:\nEinstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\n\n2.2 B.___ sagte gegenüber der Staatsanwaltschaft am 29. Januar 2016 im Wesentlichen aus, sie hätten vom Sozialamt [...] ein Mail erhalten, sie sollten das Fahrzeug mit diesem Schild anschauen. Das Sozialamt habe sie wissen lassen, dass Frau A.___ das Fahrzeug gar nicht fahren dürfe wegen des Sozialgeldes. Das Mail habe er nach seinen Ferien gelesen und als sie dann am 7. Oktober 2015 das Auto vor ihnen gehabt hätten, hätten sie die Fahrzeuglenkerin kontrollieren wollen. Die Beschwerdeführerin habe aber nicht auf die Matrix reagiert, weshalb sie sie überholt hätten und C.___ habe ihr die Matrix mit «Stopp Polizei» von vorne gezeigt. Wiederum sei keine Reaktion erfolgt. Er habe die Fahrt dann verlangsamt und ihr Fahrzeug an den Strassenrand dirigiert. Die Beschwerdeführerin sei bereits ausgestiegen gewesen, als sie ausgestiegen und auf ihr Fahrzeug zugegangen seien. Sie habe ihre Ausweise und das Portemonnaie in ihren Händen gehalten. Noch bevor er habe sagen können, er hätte gerne die Ausweise, seien diese durch die Luft und dann auf die Strasse geflogen. Er habe sie gefragt, was das solle, sie wollten sie nur kontrollieren. Er habe sie gebeten, die Ausweise aufzuheben, was sie aber nicht gemacht habe. Also habe er die Ausweise aufgehoben. Sie habe wild gestikuliert und in einem renitenten Ton gesagt, was das solle, sie müsse weiter. Anschliessend sei sie ins Auto gestiegen und davongefahren. Sie seien einen Moment perplex gewesen. Das sei ihm noch nie passiert. Sie seien ihr mit Blaulicht und Sirene nachgefahren. Nach rund 100 oder 150 Metern habe sie angehalten und sie seien alle ausgestiegen. Er habe zu ihr gesagt, etwas stimme wohl nicht mit ihr, sie müsse auf den Posten mitkommen. Nach der dritten Aufforderung habe sie in ihr Auto steigen wollen, worauf Herr C.___ sie an der linken Hand genommen und den Arm mittels Polizeigriff nach hinten, hinter den Rücken, genommen habe. Da sie sich mit der rechten Hand am Brückengeländer festgehalten habe, sei er zu ihr gegangen. Da habe sie ihm mit dem Fuss einen in die Kniekehle links «gegingget». Gleichzeitig habe sie die rechte Hand losgelassen, worauf er gestürzt sei. Anschliessend habe er ihren rechten Arm genommen und sie hätten sie zum Auto geführt. Dies nicht in Handschellen, da sie eine Frau sei und wegen der Leute, die zugeschaut hätten.\nIm Fahrzeug sei sie sehr wild gewesen und habe mit den Füssen gegen den Sitz und die Türe getreten. Sie habe sich dann geweigert auszusteigen, worauf er sie nach der dritten Aufforderung am Arm gepackt habe. Dabei sei das Langarmshirt beschädigt worden. Sie hätten sie so aber aus dem Auto nehmen können. Sie habe geschrien und getobt. Zwei weitere Mitarbeiter (Herr D.___ und Frau E.___) seien gekommen, weil sie das gehört hätten. Die beiden hätten sie dann in den Posten genommen und sie seien gegangen. Die Beschwerdeführerin habe sich dann erholt und Herr D.___ habe entschieden, dass sie fahrfähig sei, worauf sie sie wieder zu ihrem Fahrzeug gebracht hätten. Vorher noch habe er ihr gesagt, dass er sie anzeigen werde.\n2.3 C.___ gab am 29. Januar 2016 zusammenfassend zu Protokoll, sie hätten die Beschwerdeführerin kontrolliert, weil noch etwas vom Sozialamt offen gewesen sei. Die Art und Weise der Anhaltung schilderte er gleich wie B.___. Sie sei früher ausgestiegen als Herr B.___ und er. Sie habe gefragt, was das solle und was sie wollten. Sie hätten gesagt, sie wollten eine ganz normale Kontrolle durchführen und hätten gefragt, ob sie Fahrzeug- und Führerausweis dabeihabe. Sie habe in ihrem Fahrzeug nach den Ausweisen gesucht und ihnen dann das Portemonnaie mit den Ausweisen über die Kühlerhaube zugeworfen. Sie sei schon ein paar Mal kontrolliert worden, das gehe doch nicht. Er habe die Ausweise aufgehoben und gesagt, sie würden jetzt eine Kontrolle durchführen. Sie habe gesagt, das gehe jetzt nicht, sie habe einen Termin, sei ins Fahrzeug gestiegen und davongefahren. Nach der zweiten Anhaltung hätten sie sie gebeten, auf den Posten mitzukommen. Sie sei hin- und hergelaufen und habe sich dann am Brückengeländer festgehalten. Sie hätten ihr nochmals gesagt, sie müsse jetzt mitkommen. Sie habe sich immer noch dagegen gewehrt. Er habe dann gesagt, sie gingen nun, habe sie am Arm gepackt und den Polizeigriff nach hinten gemacht. Herr B.___ sei auf der anderen Seite gestanden. Er habe dann gesehen, wie er umgefallen sei. Anschliessend hätten sie sie ins Auto bringen können. Sie habe sich zwar gewehrt, aber es sei gegangen. In dem Moment habe sie noch versucht, ihn mit dem Fuss gegen das Bein zu treten. Beim Posten habe sie nicht aussteigen wollen, trotz mehrmaliger Aufforderung nicht. Dann hätten sie sie aus dem Fahrzeug genommen und sie unten ins Sitzungszimmer gebracht. Man habe versucht mit ihr zu reden, sie habe aber keine Aussagen machen wollen. Sie hätten ihr eröffnet, dass sie Anzeige gegen sie machen würden. Sie sei dann wieder entlassen worden und sie hätten sie zu ihrem Auto zurückgebracht."}