{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-143_2017-12-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=136023&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f79f5d4b0c0d2abdb2851cce0c4c84c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 22.12.2017 BKBES.2017.143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:17", "Checksum": "15f5c633a6cc320fc2ddb13765e999d5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 22.12.2017 BKBES.2017.143\nRegeste:\nEinstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\nII.\n1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen.\nDer Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 mit Hinweisen).\nDie Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 mit Hinweisen). Muss die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geprüft werden, sind gewisse Abwägungsfragen sachimmanent. Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu berücksichtigen hat (Urteile 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017; 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016).\n2.1 A.___ wirft den Beschuldigten in der Strafanzeige vor, am 7. Oktober 2015 auf einer Fahrt in [...] mittels Anzeigetafel angehalten worden zu sein. Auf Verlangen der Polizisten habe sie sämtliche Fahrzeugpapiere und den Führerausweis ausgehändigt. Anschliessend sei sie aufgefordert worden, auf den Posten zu kommen, ohne den Grund zu nennen. Sie habe mehrmals nachgefragt, welche Verstösse sie überhaupt begangen habe und habe ihnen auch gesagt, dass sie einen Arzttermin habe. Die Polizisten hätten den Grund nicht nennen wollen, sondern hätten vorsätzlich körperliche Gewalt angewendet und sie ins Polizeiauto gezerrt. Insbesondere hätten sie sie links und rechts derart heftig an den Oberarmen gepackt und den Arm hinter dem Rücken verdreht, dass dadurch eine Hauterosion und Hämatome sowie starke Armschmerzen die Folge gewesen seien. Sogar ihr Pullover sei zerrissen worden. Sie habe keine Verkehrsregel verletzt, die eine Anhaltung oder eine Verhaftung gerechtfertigt hätte.\nGegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigte die Beschwerdeführerin diese Angaben. Sie habe nach dem Anhalten die Papiere auf die Motorhaube des Polizeifahrzeugs gelegt. Herr B.___ habe gesagt, sie müsse jetzt mitkommen, nicht aber weshalb. Sie habe sich dann wieder ins Fahrzeug gesetzt und sei um das Polizeifahrzeug gefahren, habe dann aber wieder angehalten, weil sie gemerkt habe, dass sie ihre Papiere nicht habe. Sie habe Herrn B.___ gebeten, ihr die Papiere zu geben, welcher aber immer nur gesagt habe, sie müsse mitkommen. Herr C.___ habe sie dann am rechten Arm gezogen, hinten rum, was sehr weh getan habe. Herr B.___ habe inzwischen die Papiere von der Motorhaube genommen und dann auf der linken Seite an ihr gezogen. Herr C.___ habe sie geduzt und gesagt, sie solle doch wieder abhauen nach [...], wo sie hingehöre. Herr C.___ habe so fest gedrückt, bei der Türe, dass Herr B.___ zu Fall gekommen sei. Als er wieder aufgestanden sei, habe einer von ihnen die Türe geöffnet und sie sei dann mit Herrn C.___ hinten im Auto gesessen; sie sei von Herrn C.___ ins Fahrzeug geschmissen/gedrückt worden. Herr B.___ sei vorne gesessen. Sie sei sich vorgekommen wie der letzte Dreck. Beim Revier habe sie Herrn B.___ gefragt, ob er sie noch 5 Minuten allein lassen könne; sie sei so aufgeregt gewesen. So wie sie auf der Fahrt behandelt worden sei, sei sie noch nie behandelt worden. Herr B.___ habe nein gesagt und sie richtiggehend aus dem Auto gerissen. Sie habe sich nicht wehren können. Dann hätten sie sie gemeinsam den Keller hinuntergerissen. Dort sei dann ein anderer Mann gewesen und die Beiden seien gegangen. Später seien sie wieder zurückgekommen. Sie habe keine Aussagen machen können, da sie nicht in der Verfassung gewesen sei. Schliesslich hätten sie sie zurück zu ihrem Auto gebracht und sie sei zum Arzt gefahren."}