Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 14. August 2017 aufgehoben. Die Akten gehen zurück an die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen zum erneuten Entscheid im Sinne der Erwägungen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Staat Solothurn zu tragen. 3. Der Staat Solothurn hat dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser, […], eine durch die Zentrale Gerichtskasse auszahlbare Parteientschädigung von CHF 2'149.50 auszurichten. Rechtsmittel: