Die Entschädigung ist aufgrund der Honorarnote und mit dem Stundenansatz von CHF 250.00 gerechnet, auf CHF 2'149.50 festzusetzen. Mit Bezug auf den Auslagenersatz von CHF 58.10 ist festzustellen, dass Auslagen nach dem Gebührentarif des Kantons Solothurn (§§ 2 Abs. 1, 157 Abs. 3 und 158 Abs. 5 GT) im Detail geltend zu machen wären. Es ist aber davon auszugehen, dass der geltend gemachte Betrag den tatsächlichen Auslagen ungefähr entspricht. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 14. August 2017 aufgehoben.