Die Beschwerde ist demgemäss gutzuheissen und die Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 14. August 2017 aufzuheben. Die Amtsgerichtspräsidentin wird im Sinne der Erwägungen ein ergänzendes Urteil zu fällen haben, gegen welches die Berufung zulässig sein wird. 4. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gemäss sind dessen Kosten dem Staat Solothurn aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO zu entschädigen. Die Entschädigung ist aufgrund der Honorarnote und mit dem Stundenansatz von CHF 250.00 gerechnet, auf CHF 2'149.50 festzusetzen.