393 Abs. 1 lit. b StPO noch ein solcher gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO vorliegt. Korrekterweise ist der Entscheid über die Höhe der Parteientschädigung als Teil des Urteils vom 14. August 2017 zu betrachten und nicht als Verfügung im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO. Der angefochtene Entscheid ist primär deshalb aufzuheben, weil der Erlass einer Verfügung anstelle des vollständigen bzw. ergänzten Urteils zu einem falschen Rechtsmittelweg geführt hat. Die Beschwerde ist demgemäss gutzuheissen und die Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 14. August 2017 aufzuheben.