Dieses Exemplar ist nach dem Gesagten in gleichem Masse unvollständig wie jenes, welches ursprünglich dem Beschwerdeführer zugegangen war. 3. Unabhängig von der Frage, ob der Mangel dadurch als geheilt betrachtet werden könnte, dass die Amtsgerichtspräsidentin das von ihr unterzeichnete Exemplar der Verfügung vom 14. August 2017 (AS 128) nachgereicht hat, ist zudem festzustellen: Wäre das Urteil vom 14. August 2017 vollständig und korrekt erlassen und eröffnet worden, wäre als Rechtsmittel gegen die Bemessung der Parteientschädigung nicht die Beschwerde, sondern die Berufung (Art. 398 Abs. 1 und 399 Abs. 4 lit. f StPO) zulässig, zumal weder ein Fall von Art. 393 Abs. 1 lit.