Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und zu neuer Eröffnung an die Vorinstanz zurückzuweisen (siehe in anderem Zusammenhang auch BGE 131 V 483). 2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat die Amtsgerichtspräsidentin ein Exemplar der Verfügung vom 14. August 2017 nachgereicht, welches von ihr, nicht aber von der protokollführenden Person, unterzeichnet ist. Dieses Exemplar ist nach dem Gesagten in gleichem Masse unvollständig wie jenes, welches ursprünglich dem Beschwerdeführer zugegangen war.