Bei der Unterschrift handelt es sich um ein Gültigkeitserfordernis (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2015, E. 1.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellte in dem von ihm beurteilten Fall fest, das dem Beschwerdeführer zugestellte Urteil trage nur die Unterschrift des Gerichtsschreibers, nicht aber des Präsidenten. Es genüge den Anforderungen von Art. 80 Abs. 2 StPO nicht. Auch nachträglich sei dem Beschwerdeführer kein Entscheid zugestellt worden, der den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen würde. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und zu neuer Eröffnung an die Vorinstanz zurückzuweisen (siehe in anderem Zusammenhang auch BGE 131 V 483).