zur Ergänzung eines unvollständigen Entscheids siehe BGE 142 IV 281, E. 1.2). Ginge man davon aus, dass über die Ergänzung auch in der Form einer Verfügung hätte entschieden werden können, ist dem Beschwerdeführer erneut beizupflichten: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergehen nach Art. 80 Abs. 2 und 3 StPO Entscheide (ausser einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen) schriftlich und werden begründet; sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt. Bei der Unterschrift handelt es sich um ein Gültigkeitserfordernis (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2015, E. 1.2 mit Hinweisen).