Das Urteil entsprach damit Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO nicht, womit schon aus dieser Sicht fraglich ist, ob es mit einer Verfügung ergänzt werden konnte. Die Verfügung stellte eine Ergänzung des Urteils dar, es hätte demnach allenfalls in der Form eines ergänzenden Urteils über die Höhe der Parteientschädigung entschieden werden können, was dazu geführt hätte, dass der ergänzende Entscheid von der Verfahrensleitung und der protokollführenden Person zu unterzeichnen und den Parteien zuzustellen gewesen wäre (Art. 80 Abs. 2 StPO; zur Ergänzung eines unvollständigen Entscheids siehe BGE 142 IV 281, E. 1.2).