II. 1. Dass die Unterschriftenregelung bei Verfügungen von den Gerichten im Kanton Solothurn generell so gehandhabt werde wie vom Richteramt Olten-Gösgen trifft jedenfalls für das Obergericht nicht zu. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Unterschriftenregelung beim Richteramt Olten-Gösgen den gesetzlichen Vorgaben nicht entspricht. Es ist zum einen festzustellen, dass es schon ausserordentlich ist, dass über die Höhe der Parteientschädigung, welche eine Folge des am 14. August 2017 ergangenen Freispruchs war, in einer separaten Verfügung entschieden wurde, welche überdies am gleichen Tag erlassen wurde. Das Urteil entsprach damit Art. 81 Abs. 4 lit.