Die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen hielt ihrerseits mit ihrer Stellungnahme vom 15. Januar 2018 an ihrer Auffassung fest, dass die Verfügung vom 14. August 2017 nicht mit einem Mangel behaftet sei. Sie macht geltend, die Partei könne im Rahmen ihres Akteneinsichtsrechts jederzeit das von der Verfahrensleitung unterzeichnete Aktenexemplar einsehen. Diese Unterschriftenregelung werde bei Verfügungen von den Gerichten im Kanton Solothurn generell so gehandhabt.