Die Amtsgerichtspräsidentin führe denn auch keine gesetzliche Grundlage an, aufgrund welcher sich die Zeichnungskompetenz für die Ausfällung eines materiellen Entscheides anders darstelle. Eine Praxis, welche jener des Richteramtes Olten-Gösgen entspreche, lasse sich weder der Lehre noch der Judikatur noch der Praxis anderer Gerichtssprengel entnehmen. An der in der Beschwerde vom 28. August 2017 geltend gemachten Auffassung werde deshalb festgehalten. 5.2 Die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen hielt ihrerseits mit ihrer Stellungnahme vom 15. Januar 2018 an ihrer Auffassung fest, dass die Verfügung vom 14. August 2017 nicht mit einem Mangel behaftet sei.