Die Verfügung betreffend Festsetzung der Parteientschädigung sei nicht eine formelle verfahrensleitende Verfügung, sondern ein materieller Entscheid im Sinne der Normen der StPO. Da dieser Entscheid eine Anordnung im Einzelfall darstelle und in die Rechtsposition des Betroffenen eingreife, sei eine solche Verfügung auch von der Verfahrensleitung zu unterzeichnen. Die Amtsgerichtspräsidentin führe denn auch keine gesetzliche Grundlage an, aufgrund welcher sich die Zeichnungskompetenz für die Ausfällung eines materiellen Entscheides anders darstelle.