Hochstrasser reichte die ergänzende Beschwerdebegründung innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 8. Januar 2018 ein. Zur Frage der Nichtigkeit der Verfügung vom 14. August 2017 führte er aus, die offensichtliche Praxis des Richteramtes Olten-Gösgen, wonach die für die Parteien bestimmten Verfügungsexemplare durch die Gerichtsschreiber unterzeichnet würden und lediglich das Aktenexemplar durch die verfahrensleitenden Gerichtspräsidenten, entspreche weder der Strafprozessordnung noch einer Rechtskonformität. Die Verfügung betreffend Festsetzung der Parteientschädigung sei nicht eine formelle verfahrensleitende Verfügung, sondern ein materieller Entscheid im Sinne der Normen der StPO.