Mit Verfügung vom 28. November 2017 wurde eine Kopie der von der Amtsgerichtspräsidentin unterzeichneten Verfügung (AS 128) Rechtsanwalt Hochstrasser mit der Begründung/Stellungnahme vom 6. November 2017 zugestellt und es wurde ihm im Sinne eines zweiten Rechtsschriftenwechsels (Art. 390 Abs. 3 StPO) Frist gesetzt zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung. 5.1 Rechtsanwalt Hochstrasser reichte die ergänzende Beschwerdebegründung innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 8. Januar 2018 ein.