Mit der Eingabe wurde gleichzeitig zur Beschwerde Stellung genommen und beantragt, diese sei abzuweisen. Zur Frage der geltend gemachten Nichtigkeit der Verfügung vom 14. August 2017 führte die Amtsgerichtspräsidentin aus, dass praxisgemäss die für die Parteien bestimmten Verfügungsexemplare durch die Gerichtsschreiber unterzeichnet würden und lediglich das Aktenexemplar durch die verfahrensleitenden Gerichtspräsidenten/innen. Dies sei auch im vorliegenden Verfahren so gehandhabt worden, wozu auf die Akten verwiesen werde. 4. Mit Verfügung vom 28. November 2017 wurde eine Kopie der von der Amtsgerichtspräsidentin unterzeichneten Verfügung (AS 128) Rechtsanwalt