Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Der Eventualantrag auf Rückweisung an die Beschwerdegegnerin (Vorinstanz) bezieht sich auf den Einwand, dass die Verfügung vom 14. August 2017, mit welcher die Höhe der Parteientschädigung festgesetzt wurde, nichtig sei, weil sie nur von der protokollführenden Person unterzeichnet worden sei, nicht aber von der Amtsgerichtspräsidentin. 3. Im Beschwerdeverfahren wurde die Amtsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 29. August 2017 aufgefordert, der Beschwerdekammer eine Kopie des begründeten Urteils zukommen zu lassen.