Mit Eingabe vom 28. August 2017 erhob er Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 7'763.65 (inkl. Auslagenersatz von 3 % und 8 % MWST) zuzusprechen. 2. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das Verfahren bis und mit Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Olten zu gewähren. 3. Eventualiter sei die Causa zwecks Festsetzung der Parteikosten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.