Begründet wurde der separate Erlass dieser Verfügung mit dem grösseren Zeitaufwand, den die Überprüfung der Kostennote auf Angemessenheit mit sich bringe und der damit nicht zu vereinbarenden mündlichen Eröffnung des Urteils am 14. August 2017 (Urteil, S. 14). Das Aktenexemplar der Verfügung (AS 128) ist von der Amtsgerichtspräsidentin unterzeichnet, jenes welches dem Verteidiger zugestellt wurde, von der protokollführenden Person (Beschwerdebeilage 2). 2. Die Urteilsanzeige und die separate Verfügung wurden Rechtsanwalt Urs Hochstrasser am 17. August 2017 zugestellt. Mit Eingabe vom 28. August 2017 erhob er Beschwerde mit folgenden Anträgen: