gemäss Ziff. 3 des Urteilsdispositivs vom 14. August 2017 zustehende Parteientschädigung zu Lasten des Staates Solothurn wird auf Fr. 3'767.40 (inkl. 8 % MwSt. und Auslagen) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn an A.___. Begründet wurde der separate Erlass dieser Verfügung mit dem grösseren Zeitaufwand, den die Überprüfung der Kostennote auf Angemessenheit mit sich bringe und der damit nicht zu vereinbarenden mündlichen Eröffnung des Urteils am 14. August 2017 (Urteil, S. 14).