I. 1. Mit Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 14. August 2017 wurde der Beschuldigte A.___ vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit und Nichtanpassen der Geschwindigkeit freigesprochen. Die Verfahrenskosten wurden dem Staat auferlegt. In Ziffer 3 des Urteils wurde festgehalten: «Dem Beschuldigten A.___ wird eine Parteientschädigung zu Lasten des Staates Solothurn zugesprochen. Die Höhe der Parteientschädigung wird in einer separaten Verfügung festgesetzt.» Die separate Verfügung wurde ebenfalls mit Datum vom 14. August 2017 wie folgt erlassen: Die dem Beschuldigten A.___ gemäss Ziff.