{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-30", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-142_2018-01-30.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=136528&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f3c703d40a5bd98f42a3b2d0370d13a7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.142"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 30.01.2018 BKBES.2017.142"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Parteientschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:28", "Checksum": "c4ac2415ac8763344e07497a3b9ca5d5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 30.01.2018 BKBES.2017.142\nRegeste:\nParteientschädigung\n\nObergericht\nBeschwerdekammer\nUrteil vom 30. Januar 2018\nEs wirken mit:\nOberrichter Müller\nOberrichter Frey\nGerichtsschreiber von Arx\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,\nBeschwerdeführer\nBeschwerdegegnerin\nbetreffend Parteientschädigung\nzieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. Mit Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 14. August 2017 wurde der Beschuldigte A.___ vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit und Nichtanpassen der Geschwindigkeit freigesprochen. Die Verfahrenskosten wurden dem Staat auferlegt. In Ziffer 3 des Urteils wurde festgehalten: «Dem Beschuldigten A.___ wird eine Parteientschädigung zu Lasten des Staates Solothurn zugesprochen. Die Höhe der Parteientschädigung wird in einer separaten Verfügung festgesetzt.»\nDie separate Verfügung wurde ebenfalls mit Datum vom 14. August 2017 wie folgt erlassen:\nDie dem Beschuldigten A.___ gemäss Ziff. 3 des Urteilsdispositivs vom 14. August 2017 zustehende Parteientschädigung zu Lasten des Staates Solothurn wird auf Fr. 3'767.40 (inkl. 8 % MwSt. und Auslagen) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn an A.___.\nBegründet wurde der separate Erlass dieser Verfügung mit dem grösseren Zeitaufwand, den die Überprüfung der Kostennote auf Angemessenheit mit sich bringe und der damit nicht zu vereinbarenden mündlichen Eröffnung des Urteils am 14. August 2017 (Urteil, S. 14).\nDas Aktenexemplar der Verfügung (AS 128) ist von der Amtsgerichtspräsidentin unterzeichnet, jenes welches dem Verteidiger zugestellt wurde, von der protokollführenden Person (Beschwerdebeilage 2).\n2. Die Urteilsanzeige und die separate Verfügung wurden Rechtsanwalt Urs Hochstrasser am 17. August 2017 zugestellt. Mit Eingabe vom 28. August 2017 erhob er Beschwerde mit folgenden Anträgen:\n1. Es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 7'763.65 (inkl. Auslagenersatz von 3 % und 8 % MWST) zuzusprechen.\n2. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das Verfahren bis und mit Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Olten zu gewähren.\n3. Eventualiter sei die Causa zwecks Festsetzung der Parteikosten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.\n4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.\nDer Eventualantrag auf Rückweisung an die Beschwerdegegnerin (Vorinstanz) bezieht sich auf den Einwand, dass die Verfügung vom 14. August 2017, mit welcher die Höhe der Parteientschädigung festgesetzt wurde, nichtig sei, weil sie nur von der protokollführenden Person unterzeichnet worden sei, nicht aber von der Amtsgerichtspräsidentin.\n3. Im Beschwerdeverfahren wurde die Amtsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 29. August 2017 aufgefordert, der Beschwerdekammer eine Kopie des begründeten Urteils zukommen zu lassen. Das Beschwerdeverfahren wurde bis zum Vorliegen des begründeten Urteils, allenfalls bis zum Abschluss eines allfälligen Berufungsverfahrens sistiert.\nDas begründete Urteil wurde mit der Eingabe vom 6. November 2017 eingereicht. Mit der Eingabe wurde gleichzeitig zur Beschwerde Stellung genommen und beantragt, diese sei abzuweisen. Zur Frage der geltend gemachten Nichtigkeit der Verfügung vom 14. August 2017 führte die Amtsgerichtspräsidentin aus, dass praxisgemäss die für die Parteien bestimmten Verfügungsexemplare durch die Gerichtsschreiber unterzeichnet würden und lediglich das Aktenexemplar durch die verfahrensleitenden Gerichtspräsidenten/innen. Dies sei auch im vorliegenden Verfahren so gehandhabt worden, wozu auf die Akten verwiesen werde.\n4. Mit Verfügung vom 28. November 2017 wurde eine Kopie der von der Amtsgerichtspräsidentin unterzeichneten Verfügung (AS 128) Rechtsanwalt Hochstrasser mit der Begründung/Stellungnahme vom 6. November 2017 zugestellt und es wurde ihm im Sinne eines zweiten Rechtsschriftenwechsels (Art. 390 Abs. 3 StPO) Frist gesetzt zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung.\n5.1 Rechtsanwalt Hochstrasser reichte die ergänzende Beschwerdebegründung innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 8. Januar 2018 ein. Zur Frage der Nichtigkeit der Verfügung vom 14. August 2017 führte er aus, die offensichtliche Praxis des Richteramtes Olten-Gösgen, wonach die für die Parteien bestimmten Verfügungsexemplare durch die Gerichtsschreiber unterzeichnet würden und lediglich das Aktenexemplar durch die verfahrensleitenden Gerichtspräsidenten, entspreche weder der Strafprozessordnung noch einer Rechtskonformität. Die Verfügung betreffend Festsetzung der Parteientschädigung sei nicht eine formelle verfahrensleitende Verfügung, sondern ein materieller Entscheid im Sinne der Normen der StPO. Da dieser Entscheid eine Anordnung im Einzelfall darstelle und in die Rechtsposition des Betroffenen eingreife, sei eine solche Verfügung auch von der Verfahrensleitung zu unterzeichnen. Die Amtsgerichtspräsidentin führe denn auch keine gesetzliche Grundlage an, aufgrund welcher sich die Zeichnungskompetenz für die Ausfällung eines materiellen Entscheides anders darstelle. Eine Praxis, welche jener des Richteramtes Olten-Gösgen entspreche, lasse sich weder der Lehre noch der Judikatur noch der Praxis anderer Gerichtssprengel entnehmen. An der in der Beschwerde vom 28. August 2017 geltend gemachten Auffassung werde deshalb festgehalten.\n5.2 Die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen hielt ihrerseits mit ihrer Stellungnahme vom 15. Januar 2018 an ihrer Auffassung fest, dass die Verfügung vom 14. August 2017 nicht mit einem Mangel behaftet sei. Sie macht geltend, die Partei könne im Rahmen ihres Akteneinsichtsrechts jederzeit das von der Verfahrensleitung unterzeichnete Aktenexemplar einsehen. Diese Unterschriftenregelung werde bei Verfügungen von den Gerichten im Kanton Solothurn generell so gehandhabt.\n"}