3. Der Staat Solothurn hat der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 272.65 auszurichten. 4. Die von der Beschwerdeführerin gemäss Ziffer 2 hiervor zu bezahlenden Kosten von CHF 365.00 sind mit den ihr gemäss den Ziffern 1 und 3 hiervor auszurichtenden Entschädigungen von CHF 1'363.45 zu verrechnen, womit von der Zentralen Gerichtskasse noch eine Entschädigung von CHF 998.45 an Fürsprecherin Véronique Bachmann, auszubezahlen ist. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14).