Für das Beschwerdeverfahren hat sie einen Aufwand von 4 Std. à CHF 220.00 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer geltend gemacht, insgesamt CHF 1'009.80, was nicht zu beanstanden ist. Zu entschädigen ist sie im Ausmass von 27 %, somit mit CHF 272.65. Insgesamt stehen der Beschwerdeführerin Entschädigungen von CHF 1'363.45 zu. Die von ihr zu bezahlenden Verfahrenskosten von CHF 365.00 sind damit zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), womit noch eine Entschädigung von CHF 998.45 auszubezahlen ist. Demnach wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Juli 2017 aufgehoben und wie folgt ersetzt: Der Staat Solothurn hat A.___