Die Beschwerdeführerin hat eine Erhöhung der in der angefochtenen Verfügung zugesprochenen Entschädigung um CHF 2'086.50 beantragt, tatsächlich wird die Entschädigung um CHF 554.00 erhöht. Die Beschwerde ist damit im Umfang von rund 27 % erfolgreich bzw. die Beschwerdeführerin wird im Umfang von 73 % kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO auf CHF 500.00 festzusetzen, womit die Beschwerdeführerin CHF 365.00 schuldet. Für das Beschwerdeverfahren hat sie einen Aufwand von 4 Std. à CHF 220.00 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer geltend gemacht, insgesamt CHF 1'009.80, was nicht zu beanstanden ist.