Auf eine Kürzung der Auslagen ist zu verzichten, womit sich eine Entschädigung von CHF 1'090.80 (4.25 x CHF 220.00 + CHF 75.00 + Mehrwertsteuer) ergibt. Die Beschwerde ist damit insofern teilweise gutzuheissen, als Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 21. Juli 2017 aufzuheben und die Entschädigung neu auf CHF 1'090.80 festzusetzen ist. Die Rechtskraft der Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung ist nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren festzustellen (Art. 438 Abs. 1 StPO). 6. Die Beschwerdeführerin hat eine Erhöhung der in der angefochtenen Verfügung zugesprochenen Entschädigung um CHF 2'086.50 beantragt, tatsächlich wird die Entschädigung um CHF 554.00 erhöht.