Hinsichtlich der diversen in Rechnung gestellten Zustellungen ist nicht ersichtlich, worum es sich dabei handelt. Es ist davon auszugehen, dass es sich um Kanzleiaufwand handelt, welcher nicht separat zu entschädigen ist. Es rechtfertigt sich deshalb, insgesamt und gerundet 4.25 Std. zu entschädigen und zwar mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 220.00. Auf eine Kürzung der Auslagen ist zu verzichten, womit sich eine Entschädigung von CHF 1'090.80 (4.25 x CHF 220.00 + CHF 75.00 + Mehrwertsteuer) ergibt.