Stunden ist mit den oben angeführten Kriterien des Bundesgerichts betrachtet nicht nachvollziehbar. Die Argumentation in der Eingabe vom 27. Januar 2017 ging dahin, dass die Beschwerdeführerin nicht damit habe rechnen müssen, dass in der Einbahnstrasse ein Personenwagen in zügiger Fahrt von der falschen Seite daherkommen würde. Dies wurde mit den eingereichten Fotos belegt. Hinsichtlich dieser Fotos ist aufgrund der Honorarnote nicht davon auszugehen, dass sie von der Verteidigerin erstellt wurden (mit der entsprechenden Reisezeit von […] nach Solothurn und zurück). Im Übrigen hatten die Akten bereits eine Fotodokumentation enthalten, welche zumindest Anhaltspunkte geben konnte.