5. Die Argumentation in der Beschwerde geht teilweise an der Aktenlage vorbei. Die Länge des Verfahrens hat für die Aufwendungen der Verteidigerin keine Rolle gespielt. Vielmehr wurde sie, nachdem sie gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, aufgrund der Fristsetzung der Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2016 tätig, hat ihre zweiseitige Eingabe vom 27. Januar 2017 eingereicht und ihre Argumentation mit einer Fotodokumentation unterlegt. Ein Aufwand von insgesamt 10.7 Stunden ist mit den oben angeführten Kriterien des Bundesgerichts betrachtet nicht nachvollziehbar.