Die Staatsanwaltschaft hat der Beschwerdeführerin den Beizug einer Verteidigerin zugebilligt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss dem in der Beschwerde mehrfach angeführten Entscheid 6B_193/2017 ist deshalb nicht einschlägig. Massgeblich sind die Ausführungen in BGE 138 IV 197: Der vom Verteidiger betriebene Aufwand hat sich in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränken; allenfalls muss es bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben. Nur in Ausnahmefällen jedoch wird bei Verbrechen und Vergehen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können (E. 2.3.5).